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Gütestelle

Das Mediationsstudio Retzbach ist eine vom Land Bayern
anerkannte Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

Schlichten ist besser als Prozessieren


Mediationsstudio Retzbach ist Gütestelle nach Bayer. Schlichtungsgesetz

Das Oberlandesgericht in München hat das Mediationsstudio Schäffer in Retzbach als Gütestelle nach Bayer. Schlichtungsgesetz anerkannt. In Bayern ist das Schlichtungsverfahren für bestimmte Rechtsstreitigkeiten obligatorisch, das heißt, seine Durchführung ist Voraussetzung für eine zulässige Klage. Die Streitparteien versuchen über diesen Weg, ihren Konflikt gütlich und im beiderseitigen Einvernehmen beizulegen. Das kann schneller, unbürokratischer und billiger als ein Gerichtsverfahren sein.

Denn nicht immer ist der Gang vor Gericht unvermeidlich. Häufig können Streitigkeiten auch durch eine außergerichtliche Einigung einvernehmlich gelöst werden. Vorteil: Etwaige Forderungen aus dem vereinbarten Vergleich können ohne weitere Gerichtsverfahren vollstreckt werden. Zudem hat sich erwiesen, dass die Bereitschaft, eine einvernehmliche Vereinbarung zu erfüllen, wesentlich höher ist als bei einem Gerichtsurteil. Damit stellt sich das Problem der zwangsweisen Durchsetzung meist erst gar nicht.

Zu den zivilrechtlichen Streitsachen, die erst einer Güteverhandlung bedürfen, bevor sie vor Gericht zugelassen werden, zählen vor allem bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten sowie Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre und bestimmte Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AAG). Früher musste ferner bei allen Streitigkeiten mit einem Streitwert unter 750 EUR  vor Klageerhebung ein Schlichtungs-versuch unternommen werden. Diese Regelung ist 2005 in Bayern wieder abgeschafft worden.

Gütestellen können aber auch freiwillig angerufen werden. In diesem Fall spielt die Art des Streitgegenstandes keine Rolle. Es können also z.B. auch Konflikte aus Wirtschaft und Handel oder Familienkonflikte Gegenstand des Güteverfahrens sein.

Der Schlichter – Anwalt, Notar, oder Mediator –- ist im Güteverfahren unabhängig und unparteiisch. Er erhält sein Mandat von beiden Parteien und seine Aufgabe liegt darin, einen Interessenausgleich zu finden. Er ist außerdem zur Verschwiegenheit verpflichtet. Daher hat er auch ein Zeugnisverweigerungsrecht über die Tatsachen, die dem Schlichtungsverfahren zugrunde liegen. Ein Schlichter darf eine Partei in einem späteren Gerichtsverfahren nicht anwaltlich vertreten.

Bei einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung muss die Gütestelle im Amtsgerichtsbezirk des Antragsstellers liegen. Ffür andere Streitsachen spielt der Ort der Gütestelle keine Rolle.

Weitere Informationen in der Broschüre „Schlichten ist besser als prozessieren“
Herausgeber: Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Internet herunterzuladen unter
www.verwaltung.bayern.de/Anlage1819687/Schlichtenistbesseralsprozessieren.pdf

Ausführliche Informationen zur obligatorischen und freiwilligen außergerichtlichen Streitbeilegung finden Sie z.B. auch HIER.